22. Juli 2011

BSG führt die KSK weiter in das digitale Zeitalter


Eine wegweisende Entscheidung hat das Bundessozialgericht gestern für all diejenigen Journalisten getroffen, die Texte auf ihrer eigenen Website verfassen, aber wegen der Kostenlos-Kultur im Internet von dort geschalteter Werbung leben. Die KSK hatte bislang strikt zwischen der journalistischen Arbeit und den - nach ihrer Meinung davon zu trennenden - Werbeeinnahmen unterschieden und damit die Versicherungspflicht verneint.

Nach unserer Meinung kann die KSK jedoch nicht die Entwicklung der Onlinemedien und der Digitalisierung ausblenden. Die Kostenloskultur ist eine der großen Herausforderungen für Medienschaffende und Künstler. Der Schutz der KSK und die Unterstützung bei den Beiträgen für die soziale Absicherung kann nicht versagt werden, nur weil Leser und Hörer im Internet für die Werke nicht bezahlen wollen. Hier muss auch die KSK den Schritt in die Wirklichkeit der digitalen Welt machen.

Zuvor hatten das Sozialgericht wie auch das Landessozialgericht - ohne sich mit der Problematik näher auseinanderzusetzen - die Versicherungspflicht verneint und auf darauf verwiesen, dass die Einkünfte formal betrachtet aus Werbung stammen und nicht aus Publizistik und auch nur die formale Betrachtung gelte. 

Erst das Bundessozialgericht hat nach intensiven Beratungen und einer ausführlichen mündlichen Verhandlung mit seinem Urteil nun die Tür für Online-Journalisten geöffnet: Die Einnahmen aus der Werbung, die auf der eigenen Website geschaltet wird, zählen als Einkünfte aus der journalistischen Haupttätigkeit - damit besteht die Möglichkeit der KSK-Versicherungspflicht.

Damit ist freilich nicht jeder Blogger auch ein KSK-Anwärter: Wer nur als Hobby einen Blog betreibt und etwa über Googles AdSense Werbeeinnahmen erzielt, ist dadurch nicht erwerbsmäßiger Journalist und kommt folglich auch nicht in die KSK. 

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