21. Juni 2011

Neue Schärfe der KSK bei zu geringen Einkünften

In der letzten Zeit verfährt die KSK wesentlich strenger, wenn es um das Unterschreiten des Mindesteinkommens von 3.900 € p.a. geht. In einem Zeitraum von 6 Jahren darf der Mindestgewinn ja in zwei Jahren unterschritten werden.

Bislang hat die KSK nichts unternommen, wenn auch mal ein drittes Jahr darunter lag. Nun scheint sich hier ein Verschärfen abzuzeichnen, denn es haben sich mehrere Mandanten gemeldet, bei denen die KSK hieraus eine schlechte Prognose für die Zukunft abgeleitet hat und dann die Versicherungspflicht beenden wollte.

Das Gesetz ist in der Regelung des Mindestgewinns sehr klar: Aus welchen Gründen dieser unterschritten wird, spielt keine Rolle - dass man gerade eine "schwierige Zeit" hat, muss nach dem Gesetz für die KSK unbeachtlich sein: hier helfen auch keine Anwaltsschreiben, denn auch die können den Gesetzestext nicht umbiegen. Es hilft allein, sich den Sachverhalt anzusehen und gewisse formale Anforderungen einzuhalten. Damit konnten wir bislang allen Mandanten helfen, die Versicherungspflicht aufrecht zu erhalten. Wichtig ist, dass der Sachverhalt den entsprechenden Hebel bietet.

Gleichwohl wird die 6-Jahres-Regel vielen Fällen in der Praxis nicht gerecht. Hier wäre der Gesetzgeber gefordert, das KSVG anzupassen.

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