2. Februar 2011

Bandleader: Hilflose Versuche, der Abgabepflicht zu entgehen

Das Sächsische LSG musste sich mit dem Fall einer Musikerin befassen, die zwei Coverbands führt und dabei sowohl organisatorisch wie auch selbst als Musikerin tätig wird. Die KSK erfasste sie als abgabepflichtigen Verwerter und wollte die Abgabe auf die an die anderen Musiker ausgezahlten Gagen erheben. Dagegen wehrte sich die Musikerin mit dem Hinweise, dass sie selbst Künstlerin sei und die Versicherungspflicht beantragen werde - was ihr gutes Recht ist, jedoch kein Argument gegen die Abgabepflicht. Da sie selbst ausführlich ihre eigenen künstlerischen Leistungen wie Gestaltung der Werbung, der Bühne etc. dargestellt hat, spricht vielmehr einiges sogar für eine doppelte Erhebung der Künstlersozialabgabe sowohl bei ihr als Bandleaderin als auch bei dem Veranstalter. Die vom SG in der Urteilsbegründung wiedergegebene Argumentation der Musikerin wäre demnach alles andere als erfolgversprechend gewesen. Dass ein Bandleader abgabepflichtiger Verwerter sein kann, sollte mittlerweile zum Standard gerechnet werden.

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