Im Falle eines Online-Journalisten, der Einkünfte über das Schalten von Werbeanzeigen erzielt, hat das Bundessozialgericht die Revision zugelassen. Sowohl das Landessozialgericht als auch das Sozialgericht in den Vorinstanzen haben dem Journalisten den Zutritt zur KSK verwehrt - weil er seine Einkünfte aus dem Vermieten von Werbeanzeigen verdiene, die neben den redaktionellen Texten geschaltet werden, nicht aus dem Verkauf seiner Texte.
Das sich die Medienwelt in den vergangenen zehn Jahren massiv gewandelt hat und es weltweit bislang kaum möglich ist, publizistische Inhalte im Internet gegen Geld zu verkaufen, hat die Richter nicht beeindruckt - genauer gesagt hatten sie sich damit gar nicht auseinandergesetzt. Sie stellten allein auf die formale Einordnung im Einkommensteuerbescheid ab. Dort aber wurden die Einnahmen aus den Werbeflächen als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" eingestuft.
Aus meiner Sicht eine zu formale Einordnung, denn weltweit haben Zeitungen und Journalisten mit der "Kostenlos-Kultur" im Internet zu kämpfen. Warum sollte einem Journalisten deswegen die KSK verschlossen bleiben?
Das Landessozialgericht sah in dem Fall keine "grundsätzliche Bedeutung" und hatte die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dies wurde nun vom Bundessozialgericht aufgehoben. Damit ist der Weg frei für eine höchstrichterliche Auseinandersetzung mit dieser Materie.
11. Mai 2010
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